Satzung
Kurmärkische Standortkameradschaft Storkow e.
V.
§
1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Kurmärkische
Standortkameradschaft Storkow e.V.
Er hat seinen Sitz in 15859 Storkow/Mark und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter der Nr.
VR 2702 FF eingetragen.
Das Emblem der Kurmärkischen Standortkameradschaft Storkow ist der schwarze Anker auf weißem Grund umringt von einem
Lorbeerkranz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Die Kurmärkische Standortkameradschaft Storkow e.V. ist ein freier Zusammenschluss von aktiven und ehemaligen Soldaten
der Bundeswehr und der ehemaligen Nationalen Volksarmee, sowie Menschen, die sich der aktiven Truppe verbunden fühlen.
- Der Verein ist weder
politisch noch konfessionell gebunden. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (§§ 51-68 AO 77).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Grundlage für das Handeln des Vereins und seiner Mitglieder sind die freiheitlich demokratische Grundordnung
unseres Landes und die Normen des Völkerrechts. Dabei gilt auch der Grundsatz, dass Ehre und Würde aller Soldaten, die nach bestem Wissen und Gewissen ihre Pflicht für ihren Staat getan haben, zu
achten sind.
- Zweck des Vereins ist es,
- ein interessantes Vereinsleben zu gestalten,
- durch Betreiben und Weiterentwickeln der „Militärgeschichtlichen Sammlung in der Kurmark-Kaserne die lokalhistorische
Geschichtsforschung auch auf militärischem Gebiet in enger Zusammenarbeit mit den lokalen historischen Autoritäten und den Verantwortlichen der Stadt und des Kreises zu fördern und so das Interesse
von Bürgern aus Stadt und Land weiter zu entwickeln,
- die Zusammenarbeit mit den Reservisten und ehemaligen Soldaten aller Teilstreitkräften und Truppengattungen zu fördern
und sie darin zu unterstützen, die Verbundenheit mit der jeweiligen Teilstreitkraft und Truppengattung zu bewahren,
- im Sinne der Völkerverständigung Kontakte zu anderen Veteranenverbänden zu suchen,
- die aktiven Truppenteile des Bundeswehrstandortes Storkow/Mark besonders in ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu
unterstützen,
- das Andenken an die in den Kriegen oder Einsätzen gefallenen, sowie der im Dienst gestorbenen Kameraden aller
Teilstreitkräften in Ehren zu halten.
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- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch,
- regelmäßige und unregelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder im großen
und kleinen
Kreis,
- Unterhaltungs- und Diskussionsabende, Vorträge, sowie Besichtigungen und Ausfahrten,
- Führungen, Vorträge und Diskussionen in der „Militärgeschichtlichen Sammlung“,
- Stammtischveranstaltungen mit Reservisten und Veteranen,
- eine enge Zusammenarbeit mit den in Storkow/Mark stationierten Truppenteilen,
- Mitarbeit und Mitgliedschaft im Bund Deutscher Pioniere e.V.,
- eine enge Zusammenarbeit mit dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. und Mitgestaltung des
Volkstrauertages im Standort Storkow/Mark.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein. können werden,
- jede Person, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
- Organisationen und Institutionen, die sich der Standortkameradschaft verbunden fühlen und diese Satzung als verbindlich
für ihre Arbeit ansehen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme als Mitglied
entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes endet,
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus der Standortkameradschaft.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
und ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich.
- Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht spätestens 3 Monate nach der zweiten Mahnung zahlt.
- Verstößt ein Mitglied grob gegen die Satzung des Vereins, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mit Begründung zugestellt. Erhebt er Einspruch, entscheidet die Mitgliederversammlung nach
Aussprache über den Ausschluss. Der Ausschluss ist beschlossen, wenn 2/3 der abstimmenden Mitglieder ihm zustimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
5. Die Mitgliedschaft einer Organisation/Institution endet,
a. durch deren Auflösung,
b. durch schriftliche Austrittserklärung.
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§ 5
Organe
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Weitere Organe sind,
a. der Vorstand und
b. der Beirat für die „Militärgeschichtliche Sammlung“.
§
6
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus,
- dem
Vorsitzenden,
- dem stv.
Vorsitzenden,
- dem
Geschäftsführer,
- dem
Schatzmeister,
- dem Vertreter für die „Militärgeschichtliche Sammlung,
Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt
werden.
- Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
Dabei sind die Amtszeiten so zu organisieren, dass die Wahl
des Vorsitzenden
nie mit der Wahl des stellv. Vorsitzenden zusammen
fällt.
- Der Vorstand führt den Verein. Vorsitzender und stv. Vorsitzender vertreten ihn nach
§ 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Er ist vor allem für folgende Aufgaben
zuständig:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Überwachung
des Einhaltens der Satzung.
- Erstellen des Jahresplans und des Haushaltsplans für das Folgejahr.
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung.
- Beschlussfassung über
Aufnahme, Ehrung, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, ist dieser verhindert, vom stv. Vorsitzenden einberufen
und geleitet.
Sind beide verhindert, an der Sitzung
teilzunehmen, leitet der Geschäftsführer diese.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Über Vorstandsbeschlüsse ist
eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist bei der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und dann vom Geschäftsführer zu
archivieren.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet jährlich statt. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens der Hälfte der Mitglieder beantragt wird. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
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- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich
einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
4. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden
sollen, müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
5. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Mitglieder können sich
bei Verhinderung vertreten lassen. Das ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Ergebnisprotokoll zu führen.
Es ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied
des Vorstandes zu unterschreiben und
vom Geschäftsführer zu archivieren.
§
8
Beirat für die „Militärgeschichtliche
Sammlung“
- Der Beirat besteht aus
- dem Vertreter des Vereins für die „Militärgeschichtliche Sammlung,
zugleich Vorsitzender,
- einem Vertreter der Stadtverwaltung Storkow/Mark,
- einem Vertreter des historischen Beirates der Stadt Storkow/Mark,
- einem Vertreter des Standortältesten / Kasernenkommandanten,
- bei Bedarf aus dem Beauftragten für das Museumswesen des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes
(MGFA).
2. Der Vertreter des Vereins wird durch den Vorstand
berufen. Die Stadtverwaltung, der historische Beirat der Stadt, sowie der Standortälteste / Kasernenkommandant werden um die Benennung eines Vertreters gebeten.
Für die Beratung durch den
Beauftragten für das Museumswesen, des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes, wären wir bei Bedarf dankbar.
Die Mitglieder haben die Aufgabe, den Vorstand in Gestaltung, Aussagen und Betrieb der Sammlung zu unterstützen. Der Beirat hat Initiativrecht. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
§ 9
Ehrungen
Zur Würdigung besonderer Verdienste um die Kurmärkische
Standortkameradschaft
Storkow e.V. sind folgende Ehrungen vorgesehen:
a. Verleihung von Ehrungen, auch übergeordneter Organisationen.
Hierüber ist durch den Geschäftsführer eine Übersicht
zu führen.
Vorschläge für diese Auszeichnung sind durch den Vorstand zu bestätigen.
- Ernennung zum
Ehrenmitglied der Kurmärkischen Standortkameradschaft Storkow e.V.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
die
Mitgliederversammlung.
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c. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden der Kurmärkischen Standortkameradschaft Storkow e.V.
- Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung.
Ehrenvorsitzende sind beratende Mitglieder des Vorstandes ohne
Stimmrecht.
d. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10
Finanzen
- Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben Ersatzanspruch auf tatsächlich geleistete Ausgaben.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
§
11
Mitgliedsbeitrag
- Standortkameradschaft erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Er kann monatlich per Dauerauftrag überwiesen
werden.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
§
12
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für das kommende Kalenderjahr zwei Kassenprüfer. Diese haben die Einnahme- und
Ausgabenbelege, Konten- und Kassenbestände und die Liste der Mitglieder zu überprüfen. Sie erstellen einen Prüfbericht, den sie in der nächsten Mitgliederversammlung vortragen. Er ist einer der
Grundlagen für die mögliche Entlastung des Vorstandes.
§ 13
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit
einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen.
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§ 14
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als „nicht abgegeben“.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die
gemeinnützige Einrichtung „Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V.“ Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Gemeinnützigkeit wurde dem Soldatenhilfswerk
vom FA Bonn-Außenstadt mit StNr. 206/589/0361 vom 05.08.03 zuerkannt.
- Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt.
Im Original gezeichnet
Storkow/Mark, den 27.11. 2014
Hintz
1. Vorsitzeder
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